Liebe Eltern,
bitte unterscheiden Sie zwischen einer Entschuldigung (im Krankheitsfall) und einem Beurlaubungsgesuch: Sollten Sie dieses bei uns einreichen wollen, so beachten Sie bitte Folgendes: Unterricht ist ein hohes Gut, das v.a. den Staat und damit den Steuerzahler viel Geld kostet. Zu bedenken ist ferner, dass 70 Ferientage in der Regel für eine Planung außerunterrichtlicher Aktivitäten ausreichen müssen. Auch aus Sicht der Gerechtigkeit und der Gleichbehandlung stellt eine Beurlaubung immer ein Sonderfall dar und kann in der Regel nur genehmigt werden, wenn die nach dem Schulgesetz formulierten folgenden Bedingungen gegeben sind:
Auszug aus der Schulbesuchsverordnung: - § 4 Beurlaubung
(1) Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.
(2) Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:
1. Kirchliche Veranstaltungen […]
2. Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften […] Dem Antrag muss, soweit die Zugehörigkeit zu der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht auf andere Weise nachgewiesen ist, eine schriftliche Bestätigung beigefügt sein.
(3) Als Beurlaubungsgründe können außerdem insbesondere anerkannt werden:
1. Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Staatlichen Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet worden sind;
2. Teilnahme am internationalen Schüleraustausch sowie an Sprachkursen im Ausland;
3. Teilnahme an den von der Landeszentrale für politische Bildung durchgeführten zweitägigen Politischen Tagen für die Klassen 10 bis 13;
4. Teilnahme an wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben;
5. die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und an Lehrgängen überregionaler oder regionaler Trainingszentren sowie an überregionalen Veranstaltungen von Musik- und Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, soweit die Teilnahme vom jeweiligen Verband befürwortet wird;
6. die Ausübung eines Ehrenamts bei Veranstaltungen von Sport-, Musik und Gesangvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, sofern dies vom jeweiligen Verband befürwortet wird;
7. Teilnahme an Veranstaltungen der Arbeitskreise der Schüler […], soweit es sich um Schulveranstaltungen handelt (§ 18 SMV-Verordnung), sowie an Sitzungen des Landesschulbeirats […] und des Landesschülerbeirats […];
9. wichtiger persönlicher Grund; als wichtiger persönlicher Grund gelten insbesondere Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Sicherung der Pflege erforderlich ist.
(4) Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht auf Grund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst, die Verantwortung. Die Schulen beraten erforderlichenfalls die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Auswirkungen der beantragten Beurlaubung. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.
(5) Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung ist in den Fällen des Absatzes 2 sowie bis zu zwei unmittelbar aufeinander folgenden Unterrichtstagen in den Fällen des Absatzes 3 der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen der Schulleiter.
Jüdische und islamische Feiertage – Beurlaubung vom Unterricht
Nach Ziffer V der Anlage zu § 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung) werden Schülerinnen und Schüler der jüdischen Religionsgemeinschaft auf Antrag am jüdischen Neujahrsfest zwei Tage, am Versöhnungsfest einen Tag, am Laubhüttenfest zwei Tage, am Beschlussfest zwei Tage, am Passahfest die zwei ersten und die zwei letzten Tage sowie am jüdischen Pfingstfest zwei Tage beurlaubt.
Nach Ziffer VI der Anlage zur Schulbesuchsverordnung werden Schülerinnen und Schüler, die der islamischen Religion angehören, auf Antrag am Fest des Fastenbrechens sowie am Opferfest einen Tag beurlaubt.
Dem Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht, der vom Erziehungsberechtigten oder bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von diesen selbst zu stellen ist, muss – soweit die Zugehörigkeit zu der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht auf andere Weise nachgewiesen ist – eine schriftliche Bestätigung beigefügt sein.